AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Gebäudereinigung Schröder (nachfolgend Auftragnehmer)

Inhaber: Wolfgang Schröder, Fauviller Ring 29, 53501 Grafschaft

 

 

Für die Abwicklung der dem Auftragnehmer erteilten Aufträge gelten ausschließlich die nachstehenden Geschäfts- und Zahlungsbedingungen. Die Geltung zuwiderlaufender Geschäftsbedingungen, die von den Auftraggebern oder auf andere Weise gestellt werden, verpflichtet den Auftragnehmer nicht; diese werden nur dann Bestandteil der mit den Auftraggebern abzuschließenden vertraglichen Regelungen, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung, somit auch für spätere Aufträge solange bis dem Auftraggeber Änderungen mitgeteilt werden oder ein Auftrag besonders in anders lautendem Sinne bestätigt wird. Angebots- bzw. vertragsgegenständlich abweichende Vereinbarungen bzw. Verträge und Nebenabreden sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

 

 

 

Vertragsschluss

Gegenstand der Dienstleistung des Auftragnehmers ist die Durchführung von Glasreinigungen, Gebäudereinigungen aller Art sowie Polsterreinigung. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Bei Auftragserteilung sind dem Auftragnehmer alle notwendigen Angaben, die zu einer reibungslosen Auftragsabwicklung benötigt werden, vorzulegen. Der Auftragnehmer stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Anzahl der Reinigungskräfte und Zeitaufwand sind Sache des Auftragnehmers. Wird ein geschlossener Dienstvertrag vor Durchführung der übertragenen Arbeiten einverständlich aufgehoben, ist der Auftraggeber verpflichtet, die bis dahin angefallenen tatsächlichen Bearbeitungskosten an den Auftragnehmer zu entrichten.

 

 

Ausführung

Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Verfügung: das zur Reinigung notwendige kalte und warme Wasser, Strom, geeignete verschließbare Räume für Kleiderablage und Aufenthalt des Personals sowie geeignete verschließbare Räume zur Aufbewahrung von Material, Geräten und Maschinen. Dem Auftragnehmer und seinem Hilfspersonal ist es strengstens untersagt, Einblick in die im Gebäude liegenden Geschäftspapiere, Akten und ähnliche Unterlagen des Auftraggebers zu nehmen oder ohne Genehmigung Telefongespräche zu führen. Zuwiderhandlungen werden auf Forderung des Auftraggebers mit sofortiger Entfernung des betroffenen Reinigungspersonals aus dem Arbeitsbereich geahndet. Das erforderliche Entfernen von Abdeckmaßnahmen anderer Gewerke stellt keine Nebenleistung im Sinne der VOB, Teil B, DIN 1961, §2 Ziffer 1 dar und wird zusätzlich berechnet. Bei der Durchführung von Bauschlussreinigungsarbeiten hat die fünfjährige Gewährleistungsfrist nach VOB – sofern die Geltung der VOB vereinbart ist – gleichwohl keine Geltung. Die zu bearbeitenden Flächen müssen frei zugänglich sein, überstellte oder beschädigte Flächen, die nicht bearbeitet werden können, berechtigen nicht zur Rechnungskürzung. Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Etwaige Mängel der Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften, die durch den Auftragnehmer oder sein Hilfspersonal festgestellt werden, sind unverzüglich dem Auftraggeber zu melden, damit Unfälle im Sinne des § 618 BGB vermieden werden. Im Übrigen sind die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Die für die Durchführung der besonderen Sicherheitsmaßnahmen bzw. Bestimmungen erforderlichen Einrichtungen sind vom Auftraggeber zu liefern oder zu stellen. Die speziellen Unterweisungen des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals erfolgen durch einen Beauftragten des Auftraggebers. Die Vertragsparteien verpflichten sich, während und nach der Durchführung der vertraglichen Arbeiten keinerlei Personal der Gegenseite zu übernehmen oder zu beschäftigen, sofern nicht die schriftliche Erlaubnis des Vertragspartners hierzu vorliegt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm übertragenen Werkleistungen einem Subunternehmer zur Durchführung zu übertragen.

 

 

Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Diese Preise beinhalten grundsätzlich nicht die Gestellung von Hilfsmitteln wie Steiger, Gerüsten, Maschinen u. ä., es sei denn, mit dem Auftraggeber ist individuell etwas anderes vereinbart. Die Nettopreise sind auf der Grundlage des jeweils geltenden Lohntarifs kalkuliert. Treten nach Auftragserteilung tarifliche Lohnerhöhungen bzw. Änderungen der gesetzlichen Sozialleistungen ein, so ändert sich der Preis um 95/100 der tariflichen Vereinbarung. Die Preisänderung hat jeweils Gültigkeit mit Inkrafttreten der neuen Tarifordnung, dies ist dem Auftraggeber vorher schriftlich mitzuteilen. Die oben angesprochenen Preisänderungen treten jeweils zwei Wochen nach der schriftlichen Mitteilung in Kraft. Mehrarbeiten, die durch Bau- und Instandsetzungsarbeiten entstehen, bedürfen einer zusätzlichen Vereinbarung und sind besonders zu vergüten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fahr- und Arbeitszeiten für so genannte Fehlfahrten – also bei erfolgloser Anfahrt oder bei nur teilweise zu erledigenden Arbeiten, die nicht in der Risikosphäre des Auftragnehmers fallen, gegenüber dem Auftraggeber abzurechnen. Sollte sich im Rahmen der Arbeitsdurchführung ergeben, dass Bauteile oder einzelne Bauabschnitte aufgrund notwendiger, fehlender Abdeckmaßnahmen einen starken Verschmutzungsgrad aufweisen, die einen erhöhten Reinigungsaufwand erforderlich machen, so sind diese Mehrarbeiten zusätzlich abzurechnen. Zuschläge für Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeiten sowie das Ausführen von zuschlagspflichtigen Dienstleistungen werden nach Aufwand berechnet. Vereinbarte Monatspauschalpreise für laufenden auszuführenden Arbeiten gelten unabhängig von gesetzlichen Feiertagen. Andere arbeitsfreie Tage (z.B. durch Streik, Werksferien usw.) reduzieren die vereinbarten Monatspreise bzw. Pauschalpreise für periodische Reinigung nicht.

Folgende Umstände berechtigen zu einer Nachberechnung entweder nach Aufmass oder auf Zeitnachweis, sofern sie bei Abgabe des Angebotes nicht erkennbar oder aus sonstigen Gründen nicht vorhersehbar waren:

  1. Nachträge und Sonderwünsche sowie Nebenleistungen, die im Sinne der VOB besondere Nebenleistungen sind.
  2. Schwierig zu bearbeitenden oder schwer zugängliche Räume, Gebäudeteile, Gegenstände etc.
  3. Besondere Techniken oder versteckte Mängel des Bauwerks.
  4. Besondere Schutzmaßnahmen.
  5. Für Leistungen, die von anderen Gewerken nicht erledigt wurden und eine Behinderung darstellen bzw. zur ordentlichen Ausführung der Leistungen des Auftragnehmers notwendig sind.
  6. Bei sonstigen besonderen Schwierigkeiten, künstlerischen Bauteilen, besonderen Maßnahmen bezüglich des Denkmalschutzes oder ähnlichem.
  7. Verzögerungen der Arbeiten des Auftragnehmers über eine vereinbarte Zeit oder aber Zeitraum hinaus, die von dem Auftragnehmer nicht zu vertreten sind.

Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar wenn nicht anders vereinbart. Skontoabzüge werden nicht anerkannt wenn nicht anders vereinbart. Die Rechnungsstellung bei Unterhaltsreinigung erfolgt am  letzten Werktag des laufenden Monats. Bei Arbeiten, die länger als acht Arbeitstage dauern, können Abschlagszahlungen bis zu 90 % der jeweils geleitsteten Arbeit gefordert werden. Die Abschlagszahlungen sind mit Zeitpunkt  ihrer Anforderung bzw. der Zustellung der Abschlagsrechnung fällig, spätestens doch innerhalb einer Frist von drei Tagen. Wird diese Frist überschritten, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten sofort einzustellen und erst nach Zahlungseingang fortzusetzen. Gerät der Auftraggeber durch überschreiten der Zahlungsfrist in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu begleichen, ohne dass dies einer besonderen Mahnung bedarf. Ändert sich während der Auftragsabwicklung der Umsatzsteuersatz, so wird der Auftrag bis zum Stichtag mit dem alten und der Rest mit dem neuen Steuersatz abgerechnet. Ist der Auftraggeber in Annahmeverzug der Leistung des Auftragnehmers, mit der Zahlung in Rückstand oder tritt eine Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers ein oder wird dem Auftragnehmer eine ungünstige Beurteilung bekannt, so sind unbeschadet der vereinbarten Bedingungen sämtliche Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig. Der Auftragnehmer kann weitere Leistungen verweigern und Schadenersatz wegen Nichterfüllen verlangen, diesem Falle kann der Auftragnehmer auch weitere Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen, ohne dass der Auftraggeber deshalb vom Vertrag zurücktreten kann. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht Inkasso berechtigt. Demgemäß befreien an die Mitarbeiter geleistete Zahlungen nicht von der Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers an den Auftragnehmer.

 

 

Abnahme und Gewährleistung

Die Leistungen des Auftragnehmers gelten als vertragsgerecht erfüllt und angenommen, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich begründete Einwendungen erhebt. Im Falle begründeter, konkreter Mängelrügen wird der Auftragnehmer die Mängel unverzüglich spätestens mit der nächsten Reinigung beheben. Die Mitteilung der konkreten Reklamation hat in nachprüfbarer Weise gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich zu erfolgen und zwar innerhalb einer Frist von drei Tagen – bei Glasreinigung innerhalb von 12 Stunden nach Abschluss der Arbeiten – wobei jeweils der konkrete Mangel schriftlich darzulegen ist. Für Schäden, die aufgrund früherer Vorbehandlung, Umwelteinflüssen oder altersbedingt entstanden sind, während der Ausführung  der Tätigkeiten auftreten und vorher nicht sichtbar waren, wird eine Haftung nicht übernommen. Vorhandene Schäden an zu bearbeitenden Flächen sind dem Auftragnehmer vor Beginn der Tätigkeiten schriftlich mitzuteilen, erfolgt dies nicht, entfällt die Haftung des Auftragnehmers. Für Schäden, die beim Erbringen der Leistung entstehen, haftet der Auftragnehmer nur, wenn ihm oder ihrem Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei der Entstehung des Schadens zur Last fällt. In jedem Falle muss der Auftraggeber Gelegenheit zur Nachprüfung der Beanstandungen an Ort und Stelle geben. Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt eine kostenlose Nacharbeit, wofür eine angemessene Frist zu gewähren ist. Eine Reklamation ist hinfällig, falls vorher ohne Zustimmung des Auftragnehmers an den beanstandeten Gegenständen oder Leistungen Veränderungen vorgenommen werden oder vorgenommen worden sind. Der Auftragnehmer haftet für alle Personen- und Sachschäden, die schuldhaft durch ihn oder sein Personal bei der Erfüllung der vertraglichen Aufgaben verursacht werden; er hat sich dagegen ausreichend zu versichern. Der Auftraggeber kann die Vorlage eines Haftpflichtversicherungsvertrages verlangen. Der Auftragnehmer haftet nicht für durch sein Personal bei Gelegenheit der Dienstleistung verursachte Schäden, die eine strafrechtliche Verfolgung bedingen, sofern der Schaden nicht durch mangelhafte Überwachung ermöglicht worden ist. Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Hilfspersonal des Auftragnehmers werden nicht begründet. Eine eventuelle Haftung des Auftragnehmers umfasst nicht den Ersatz entfernter Folgschäden sowie den Ersatz eventuell entgangenen Gewinns. Mängelrügen entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.

 

 

Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Bad Neuenahr-Ahrweiler.

 

 

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der obigen allgemeinen Geschäftbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.